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Update: Richtigstellungen: Falsche Berichterstattung heute und gestern zu E-Mail-Diensten wie Posteo

Erstellt am 12.November 2019, 16:00 Uhr | Kategorie: Blog

Update 14.11.2019:

Die Redaktionen haben sich inzwischen bei uns gemeldet und die falschen Presseberichte von Tagesschau, SZ, Spiegel Online u.a. wurden korrigiert bzw. ergänzt.
Dass Webmaildienste nicht mehr dem TKG unterliegen, war vielen offenbar noch nicht bekannt. Die uns vertretende TK- und Verfahrensrechtsexpertin Dr. Grace Nacimiento (GvW) hat sich freundlicherweise dazu bereit erklärt, für Interessierte noch einmal eine kurze schriftliche Einordnung der aktuellen rechtlichen Situation zu geben:

Zitat Dr. Grace Nacimiento vom 13.11.2019:
“Der EuGH hat in seinem Googlemail-Urteil vom 13. Juni 2019 entschieden, dass Webmaildienste wie Posteo nicht als Telekommunikationsdienste im Sinne der einschlägigen Definition in den EU-Richtlinien einzustufen sind. In Deutschland ist diese unionsrechtliche Definition im TKG umgesetzt worden. Die Auslegung der unionsrechtlichen Definition eines Telekommunikationsdienstes durch den EuGH ist für die mitgliedstaatlichen Verwaltungen verbindlich. Die Bundesnetzagentur ist demnach in ihrer Verwaltungspraxis verpflichtet, die vom EuGH getroffene Auslegung zugrunde zu legen. Behördliche Maßnahmen gegenüber Anbietern von Webmaildiensten sind daher jedenfalls auf Basis des TKG nicht zulässig. Das gilt insbesondere auch für Maßnahmen zur Erfüllung von Pflichten, die das TKG im Zusammenhang mit TK-Überwachungen für Anbieter von Telekommunikationsdiensten regelt. In zeitlicher Hinsicht hat dieses Urteil nach den unionsrechtlichen Vorschriften Rückwirkung. Das heißt, es gilt auch für alle vor dem Urteil entstandenen Sachverhalte, bei denen es um Verpflichtungen von Webmaildiensteanbietern nach dem TKG geht.”


Liebe Posteo-Nutzerinnen und Posteo-Nutzer,

dieser Blogbeitrag richtet sich ausnahmsweise einmal nicht direkt an Sie, sondern an Redaktionen. Seit gestern befinden sich leider falsche Tatsachenbehauptungen zu E-Mail-Diensten wie Posteo (Webmaildienste), Rechtsgrundlagen und Urteilen im Zusammenhang mit Posteo in der medialen Berichterstattung, die zu korrigieren sind.

Viele Grüße,
das Posteo-Team

A) Falsche Berichterstattung u.a. der SZ, tagesschau.de und anderen Medien zur aktuellen Rechtslage bei E-Maildiensten:

Die gestern (11.11.2019) und heute (12.11.2019) in den Medien dargestellte Rechtslage zu E-Mail-Diensten, die dort pauschal als TK-Dienste bezeichnet werden, ist inzwischen veraltet und falsch. Von dieser falschen Grundannahme ausgehend folgt eine in vielen Punkten falsche Berichterstattung. Richtig ist: E-Mail-Dienste wie Posteo (Webmaildienste) unterliegen bereits seit Juni 2019 überhaupt nicht mehr dem TKG. Über die neue Rechtslage informieren wir bereits seit dem Sommer 2019 auf unserer Transparenzberichte-Website wie folgt:

Screenshot vom Posteo Transparenzbericht
Screenshot vom Posteo Transparenzbericht mit Klarstellungen zur Rechtslage

“In Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 13.06.2019 fallen E-Mail-Dienste wie Posteo nicht mehr unter die Pflichten des TKG.

  • Alle Verweise auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) auf diesen Seiten sowie die Bezeichnung von Posteo als „Telekommunikations-Anbieter nach dem TKG“ sind daher nicht mehr aktuell.

  • Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für etwaige Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) bei E-Mail-Diensten; Posteo darf und wird solche Anordnungen daher nicht mehr umsetzen.

  • Auch alle sonstigen Ersuchen/Verpflichtungen auf Grundlage des TKG sind hinfällig.

  • Voraussichtlich wird eine neue gesetzliche Regelung im Jahr 2020 auf den Weg gebracht werden.”

    Bis zur neuen gesetzlichen Regelung gilt außerdem:

    1) In der Folge des EUGH-Urteils vom 13.06. ist der Bundesdatenschutzbeauftragte ab sofort nicht mehr für E-Mail-Dienste wie Posteo zuständig, da diese nicht mehr dem TKG unterliegen.

    Quelle/Beleg für Redaktionen:

    Aus dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – 12.09.2019

    “Sachliche Zuständigkeit für E-Mail und andere Over-the-top (OTT)-Dienste

    Auf Basis des Urteils des EuGH vom 13. Juni 2019 (Az. C – 193/18) zur Auslegung des Begriffs des „Telekommunikationsdienstes“ gelten für die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem BfDI und den Aufsichtsbehörden der Länder vorbehaltlich einer Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen folgende Grundsätze:

    Webmaildienste sind keine Telekommunikationsdienste i.S.d. Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der derzeit geltenden Fassung. Dies gilt für reine Webmaildienste und für E-Maildienste, die zusammen mit einem Internetzugang angeboten werden, wenn die E-Mails (zumindest auch) über einen Webmailer abgerufen werden können. Daraus folgt, dass für die Datenschutzaufsicht mangels anderer besonderer Zuständigkeitsvorschriften allein die jeweiligen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zuständig sind. Die bisher beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) geführten Verfahren werden an die jeweils zuständigen Landesaufsichtsbehörden zur Bearbeitung zuständigkeitshalber abgegeben."

    Original-Quelle im Pdf-Format: Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden vom 12.09.2019

    2) Die Bundesnetzagentur ist ebenfalls nicht mehr die für Webmaildienste wie Googlemail oder Posteo zuständige Aufsichtsbehörde. Achtung Redaktionen: Das Urteil des EuGH hat bereits ab Entscheidungsverkündung (Juni 2019) sofortige und rückwirkende Wirkung (ex tunc), auch wenn das zugrundeliegende Verfahren auf nationaler verwaltungsrechtlicher Ebene – nach den Vorgaben des EuGH – noch abgeschlossen werden muss.

    B) Falsche Berichterstattung zum heute und gestern in den Medien zitierten Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG zu Posteo vom Januar 2019:

    Der Beschluss vom Januar 2019 war keine “Grundsatzentscheidung zum TKG”, wie u.a. die Süddeutsche Zeitung berichtet: Unsere damalige Beschwerde wurde vielmehr schlichtweg überhaupt nicht zur Entscheidung angenommen – und diese Nichtannahme wurde durch das Gericht ausführlich begründet. Das macht in der Praxis einen Unterschied (ein Nicht-Annahmebeschluss ist rechtlich nicht bindend). Außerdem hat das BVerfG damals vieles von tatsächlichen Annahmen abhängig gemacht, die die Verwaltungsgerichte noch aufzuklären hätten (wenn sich das nicht durch das EuGH-Urteil ohnehin erledigt hätte).
    Auch wurde nicht geurteilt, dass Posteo IP-Adressen seiner Nutzer grundsätzlich speichern und im Bedarfsfall herausgeben muss. Das wäre Vorratsdatenspeicherung, und von dieser sind E-Maildienste wie Posteo explizit ausgenommen. Es ging lediglich um das Erheben von IP-Adressen im Einzelfall – im Rahmen einer Strafermittlung. Das BVerfG hat angenommen, dass IP-Adressen ausgeleitet werden müssten, wenn diese Daten in den Posteo-Systemen tatsächlich vorhanden seien – das ist aber nicht der Fall.

    Achtung Redaktionen:

    Aufgrund der EuGH-Entscheidung im Juni 2019 ist der Nichtannahme-Beschluss des BVerfG in Bezug auf das TKG überholt.

    Posteo hat u.a. aufgrund der vorliegenden EuGH-Entscheidung außerdem keinerlei Umbaumaßnahmen an seinen Systemen vorgenommen.

    C) Falsche Berichterstattung zum weiteren Vorgehen von Posteo

    Des Weiteren wird unter anderem von der SZ der falsche Eindruck vermittelt, dass wir uns nicht weiter gegen den Beschluss des BVerfG gewehrt hätten.
    Hierzu stellen wir richtig: Das ist falsch. Über konkrete rechtskonforme Lösungen für die Ausgestaltung von Telekommunikationsüberwachungen hat Posteo sich weiter mit der Bundesnetzagentur rechtlich auseinandergesetzt. Verwaltungsgerichtliche Verfahren hierzu laufen, seit dem Googlemail-Urteil im Juni 2019 fallen Webmaildienste aber nicht mehr unter das TKG. Die Bundesnetzagentur kann daher nach aktuellem Stand keine Anordnungen mehr uns gegenüber treffen.

    Die Richtigstellungen im Einzelnen:

    SZ:
    “Wenige Monate, nachdem Tutanota Post vom Itzehoer Amtsgericht bekommen hatte, traf das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zum TKG.”
    → Richtig ist: Es handelt sich nicht um eine Grundsatzentscheidung zum TKG, sondern um einen Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Posteo. Wie wir inzwischen wissen, entfaltet dieser keine rechtliche Bindungswirkung. Das Verfahren vor dem BVerfG ist in Bezug auf E-Maildienste wie Posteo überholt, weil das TKG auf diese Dienste nicht mehr anwendbar ist.

    SZ:
    “Ende Januar 2019 urteilten die Richter aber, dass Posteo die Daten nun speichern und herausgeben muss.”
    Richtig ist:
    → Es wurde nicht geurteilt, dass Posteo IP-Adressen seiner Nutzer grundsätzlich speichern und im Bedarfsfall herausgeben muss. Das wäre Vorratsdatenspeicherung, und von dieser sind E-Maildienste wie Posteo explizit ausgenommen. Es ging lediglich um das Erheben von IP-Adressen im Einzelfall – im Rahmen einer Strafermittlung. Wie wir inzwischen wissen, entfaltet dieser keine rechtliche Bindungswirkung. Das BVerfG hat angenommen, dass IP Adressen ausgeleitet werden müssten, wenn diese Daten in den Posteo-Systemen tatsächlich vorhanden seien – das ist aber nicht der Fall. Das Verfahren vor dem BVerfG ist in Bezug auf E-Maildienste wie Posteo überholt, weil das TKG auf diese Dienste nicht mehr anwendbar ist. Es werden auch in Einzelfällen weiter keine IP-Adressen erhoben.

    SZ:
    “Nach diesem Urteil entschied auch (…), sich nicht weiter gegen die Forderung vom Amtsgericht zu wehren.”
    → Der Satz impliziert fälschlicherweise, Posteo habe sich in der Sache nicht weiter gewehrt. Richtig ist: Posteo hat sich weiter gewehrt, das implizierende “auch” ist richtigzustellen. Über konkrete rechtskonforme Lösungen für die Ausgestaltung von Telekommunikationsüberwachungen hat Posteo sich weiter mit der Bundesnetzagentur rechtlich auseinandergesetzt. Verwaltungsgerichtliche Verfahren hierzu laufen, seit dem Googlemail-Urteil im Juni 2019 fallen Webmaildienste aber nicht mehr unter das TKG. Die Bundesnetzagentur kann daher nach aktuellem Stand keine Anordnungen mehr uns gegenüber treffen.

    SZ:
    “Welche Daten E-Mail-Anbieter weitergeben müssen, regelt das Telekommunikationsgesetz (TKG).”
    Das ist falsch. Richtig ist: Webmail-Dienste wie Posteo fallen derzeit nicht mehr unter das TKG.

    SZ:
    “Es (das TKG) stammt aus einer Zeit, in der es noch keine Smartphones und Krypto-Mails gab. Damals bedeutete Überwachung, dass ein Telefonanbieter der Polizei einen Zugang zur Leitung freischaltet.”
    Richtig ist: Das ursprüngliche TKG stammt von 1996 und wird laufend aktualisiert. PGP gibt es als IETF-Standard seit 1996, als Programm seit 1991. Der erste Nokia Communicator ist aus 1996. Mit ihm konnte man E-Mails verschicken. Eine grundlegende Erneuerung des TKG fand 2004 statt, bei der das TKG auf die Richlinien der EU (2002) angepasst wurde.

    tagesschau.de
    “Jurist: Keine Chance gegen Aufforderung”
    → Richtig ist: In dem Text geht es um Webmaildienste. E-Mail-Dienste wie Posteo oder Googlemail fallen derzeit nicht mehr unter das TKG. Derzeit gibt es aufgrund einer Entscheidung des EuGH vom 13.06.2019 keine Rechtsgrundlage mehr für etwaige Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) (“solche Aufforderungen”) bei Webmaildiensten; Posteo darf und wird solche Anordnungen daher nicht mehr umsetzen. Auch alle sonstigen Ersuchen/Verpflichtungen auf Grundlage des TKG sind hinfällig.

    tagesschau.de
    “Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt in Deutschland, welche Daten ein Provider weitergeben muss und welche nicht.”
    Richtig ist: Im Text geht es um E-Mail-Dienste. Webmail-Dienste wie Posteo fallen derzeit (s.o.) aber nicht mehr unter das TKG.

    tagesschau.de
    “Allerdings stammt das Gesetz aus einem Zeitalter, als es noch keine Smartphones oder kryptierten E-Mail-Dienste gab.”
    Richtig ist: Das ursprüngliche TKG stammt von 1996 und wird laufend aktualisiert. Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation gab es auch damals schon: PGP gibt es als IETF-Standard seit 1996, als Programm seit 1991. Der erste Nokia Comunicator ist aus 1996. Mit ihm konnte man E-Mails verschicken. Eine grundlegende Erneuerung des TKG fand 2004 statt, bei der das TKG auf die Richlinien der EU (2002) angepasst wurde.

    tagesschau.de
    “[…] traf das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung in Sachen Telekommunikationsgesetz (TKG): Der Berliner E-Mail-Anbieter Posteo hatte dagegen geklagt, die IP-Adressen seiner Kunden an die Polizei herauszugeben. Dabei speicherte das Unternehmen, das mit großer Datensparsamkeit wirbt, diese Informationen gar nicht. Die Richter am Bundesverfassungsgericht aber sahen Posteo in der Pflicht: Ende Januar 2019 urteilten sie, dass die Firma die Daten speichern und auch herausgeben muss.”

    Richtig ist: Es handelt sich nicht um eine Grundsatzentscheidung zum TKG, sondern um einen Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Posteo. Die Beschwerde von Posteo wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
    Es wurde auch nicht geurteilt, dass Posteo IP-Adressen seiner Nutzer grundsätzlich speichern und im Bedarfsfall herausgeben muss. Das wäre Vorratsdatenspeicherung, und von dieser sind E-Maildienste wie Posteo explizit ausgenommen. Es ging lediglich um das Erheben von IP-Adressen im Einzelfall – im Rahmen einer Strafermittlung. Wie wir inzwischen wissen, entfaltet dieser Nichtannahme-Beschluss keine rechtliche Bindungswirkung. Das BVerfG hat angenommen, dass IP Adressen ausgeleitet werden müssten, wenn diese Daten in den Posteo-Systemen tatsächlich vorhanden seien – das ist aber nicht der Fall. Das Verfahren vor dem BVerfG ist in Bezug auf E-Maildienste wie Posteo überholt, weil das TKG auf diese Dienste nicht mehr anwendbar ist. Es werden auch in Einzelfällen weiter keine IP-Adressen erhoben.
    Über konkrete rechtskonforme Lösungen für die Ausgestaltung von Telekommunikationsüberwachungen hat Posteo sich weiter mit der Bundesnetzagentur rechtlich auseinandergesetzt. Verwaltungsgerichtliche Verfahren hierzu laufen, seit dem Googlemail-Urteil des EuGH im Juni 2019 fallen Webmaildienste aber nicht mehr unter das TKG. Die Bundesnetzagentur kann daher nach aktuellem Stand keine Anordnungen mehr uns gegenüber treffen.

    spiegel.de
    “Das TKG regelt, welche Daten Provider weitergeben müssen, es gilt allerdings in vielen Punkten als veraltet oder vage formuliert.”
    → Richtig ist: Im Text geht es um E-Mail-Dienste. Webmail-Dienste fallen derzeit aber tatsächlich nicht mehr unter das TKG. Derzeit gibt es aufgrund einer Entscheidung des EuGH vom 13.06.2019 keine Rechtsgrundlage mehr für etwaige Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) bei Webmaildiensten; Posteo darf und wird solche Anordnungen daher nicht mehr umsetzen. Auch alle sonstigen Ersuchen/Verpflichtungen auf Grundlage des TKG sind hinfällig.

    spiegel.de
    “(…)und das Bundesverfassungsgericht fällte ein Urteil,(…)”
    “In einem Rechtsstreit um den Berliner Anbieter Posteo entschied das Bundesverfassungsgericht im Januar, dass Mail-Anbieter IP-Adressen ihrer Kunden an Strafverfolger herausgeben können müssen – selbst dann, wenn sie diese wie im Fall von Posteo gar nicht erheben wollen.”
    Es handelt sich nicht um ein Urteil des BVerfG, sondern um einen Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Posteo. Die Beschwerde von Posteo wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
    Es wurde auch nicht geurteilt, dass Posteo IP-Adressen seiner Nutzer grundsätzlich speichern und im Bedarfsfall herausgeben muss. Das wäre Vorratsdatenspeicherung, und von dieser sind E-Maildienste wie Posteo explizit ausgenommen. Es ging lediglich um das Erheben von IP-Adressen im Einzelfall – im Rahmen einer Strafermittlung. Wie wir inzwischen wissen, entfaltet dieser Nichtannahme-Beschluss keine rechtliche Bindungswirkung. Das BVerfG hat angenommen, dass IP Adressen ausgeleitet werden müssten, wenn diese Daten in den Posteo-Systemen tatsächlich vorhanden seien – das ist aber nicht der Fall. Das Verfahren vor dem BVerfG ist in Bezug auf E-Maildienste wie Posteo überholt, weil das TKG auf diese Dienste nicht mehr anwendbar ist. Es werden auch in Einzelfällen weiter keine IP-Adressen erhoben.
    Über konkrete rechtskonforme Lösungen für die Ausgestaltung von Telekommunikationsüberwachungen hat Posteo sich weiter mit der Bundesnetzagentur rechtlich auseinandergesetzt. Verwaltungsgerichtliche Verfahren hierzu laufen, seit dem Googlemail-Urteil des EuGH im Juni 2019 fallen Webmaildienste aber nicht mehr unter das TKG. Die Bundesnetzagentur kann daher nach aktuellem Stand keine Anordnungen mehr uns gegenüber treffen.

    spiegel.de
    “Posteo kündigte nach der Entscheidung aus Karlsruhe eine “architektonische Lösung” an, die “die Sicherheit und die Rechte unserer Kundinnen und Kunden nicht beeinträchtigt”."
    → das ist falsch (da verkürzt).
    Richtig ist das vollständige Zitat aus unserer Blogmeldung von damals: “Wie es jetzt weitergeht: Sollte es rechtlich keine weiteren Optionen mehr geben, werden wir unsere System-Architektur anpassen müssen, dabei jedoch eine Lösung wählen, die die Sicherheit und die Rechte unserer Kundinnen und Kunden nicht beeinträchtigt.”
    Wir haben also eine rechtliche Prüfung “angekündigt” und diese auch durchgeführt, zusammen mit unseren Anwälten und einem Verfassungsrechtler.
    Eine mögliche architektonische Lösung wurde nur in dem oben zitierten Kontext im Konjunktiv erwähnt – und zwingend an die Bedingung etwaiger fehlender rechtlicher Optionen geknüpft.