Coronavirus: Arbeitgeber dürfen Daten erheben

BFDI
Die Datenschutzbehörden sehen kaum Konflikte zwischen Datenschutz und Pandemie-Bekämpfung.

In vielen Betrieben stehen gerade wichtige Fragen im Raum: Ist jemand an Corona erkrankt? Wer hat sich in Risikogebieten aufgehalten? Und wie gefährlich ist es, zur Arbeit zu gehen? Für die Antworten müssen Arbeitgeber unter Umständen persönliche Daten erheben und speichern. Damit es nicht zu Konflikten mit dem Datenschutz kommt, hat die Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) eine Erklärung abgegeben, in welchen Fällen Datenerhebungen legitim sein können und was dabei beachtet werden muss. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg hat außerdem die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) der Arbeitgeber und -nehmer in einem Dokument zusammengestellt.

So dürfen die Firmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen unter der Belegschaft sowohl personenbezogene Daten über die Angestellten als auch über Gäste erheben – die Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtfertige das. Außerdem stehe das eingeschränkte, temporäre Speichern der Daten nicht im Konflikt mit geltendem Recht.

Der Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber sagte: “Informationen zu unserer Gesundheit sind sehr sensible Daten. Wer solche Daten erhebt oder verarbeitet, muss sich der besonderen Verantwortung bewusst sein.” So lange die Maßnahmen der Arbeitgeber und Dienstherren verhältnismäßig seien, stehe der Datenschutz der Infektionsbekämpfung aber nicht im Weg.

Werden Daten erhoben, die Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand einer Person zulassen, handelt es sich nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um Gesundheitsdaten. Diese genießen einen besonders hohen Schutz. Laut Datenschützern dürfen aber auch diese zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Schutz der Mitarbeiter gesammelt und verwendet werden.

Angestellte haben Mitwirkungspflicht

Gemeint ist beispielsweise die Information, dass jemand infiziert ist und mit wem diese Person im Betrieb Kontakt hatte. Auch darf festgehalten werden, wer in einem Risikogebiet war.

Den Angestellten kommt eine Rücksichts-, Verhaltens- und Mitwirkungspflicht zu. Das bedeutet: Der Mitarbeiter muss zwar grundsätzlich keine Informationen an die Firma geben, doch im Fall einer Corona-Infektion ist er dazu verpflichtet – so die Einschätzung der Datenschutzbeauftragten. Denn in diesem Fall sind beispielsweise andere Angestellte oder Kunden gefährdet.

Kommt ein Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück, muss dieser dem Arbeitgeber keine Auskunft darüber geben, wo genau er sich aufgehalten hat. Die Frage, ob er in einem Risikogebiet war, muss er aber beantworten.

Stigmatisierung einzelner

Ist ein Mitarbeiter mit dem Virus infiziert, sollte der Arbeitgeber den Namen des Betroffenen soweit möglich vertraulich behandeln. Ansonsten könne derjenige “enorm stigmatisiert” werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Infizierten Kontakt hatten, muss die Firma jedoch warnen. Diese sollten dann von zu Hause aus arbeiten oder werden von der Arbeit freigestellt. Die Gesundheitsbehörden werden gegebenenfalls Quarantäne anordnen.

Private Telefonnummern

Um die Angestellten kurzfristig über eine Gefahr im Betrieb zu informieren, darf der Arbeitgeber auch private Telefonnummern erfragen und temporär abspeichern. Die Mitarbeiter sind aber nicht dazu verpflichtet, dem nachzukommen – auch wenn das in den meisten Fällen im Eigeninteresse sein dürfte. Präventiv ist das Erheben solcher Daten nicht zulässig.

Die Daten dürfen ausschließlich zweckgebunden verarbeitet werden. Und zum Ende der Pandemie müssen alle Daten, die in diesem Zusammenhang gespeichert wurden, “ünverzüglich gelöscht werden”. Im Zweifelsfall sollten immer die staatlichen Gesundheitsbehörden zu Rate gezogen werden. (hcz)