Bundesrat für strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte

Anmeldeformular
Der Bundesrat kritisiert, häufig reiche schon die Angabe von Vor- und Nachnamen, um die Adresse einer Person zu erhalten. (Quelle: IMAGO / suedraumfoto)

Die Hürden für eine Auskunft aus dem Melderegister sollen künftig angehoben werden. Der Bundesrat hat am Freitag einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen. Privatpersonen sollen damit besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden.

Der vom Land Nordrhein-Westfalen eingebrachte Vorschlag sieht vor, dass bei einer angeforderten Auskunft aus dem Melderegister zur eindeutigen Identifikation eine bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben werden muss. Alternativ müssen Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein solches kann etwa vorliegen, wenn zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber einer Privatperson die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

In Deutschland besteht die Meldepflicht, sodass die Meldebehörden im Regelfall die Adressen aller Bürgerinnen und Bürger kennen. Über eine sogenannte einfache Melderegisterauskunft kann jeder Auskunft über die Anschrift anderer Menschen verlangen. Zur Identifizierung einer gesuchten Person reicht es nach dem Bundesmeldegesetz bisher aus, den Familiennamen, einen früheren Namen, das Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift anzugeben. Häufig reiche aber bereits die Angabe des Vor- und Zunamens, um eine Person bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig zu identifizieren, stellt der Bundesrat fest. In diesem Fall erhält der Antragsteller die aktuelle Anschrift der gesuchten Person.

Missbrauchspotenzial

Der Bundesrat warnt vor einem Missbrauchspotenzial von Melderegisterauskünften im Zuge zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften sowie anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen. Durch die Gesetzesänderung sollen Privatpersonen besser vor einem Missbrauch ihrer Daten geschützt werden.

Gleichzeitig diene die Auskunftsmöglichkeit der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber Privatpersonen. Der Gesetzentwurf soll daher einen Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen einerseits und dem Interesse an der Durchsetzung von Ansprüchen andererseits schaffen.

Melderegisterauskunft weiterhin erforderlich

Im Gesetzentwurf heißt es, eine Alternative zu den vorgeschlagenen Änderungen sei die gänzliche Abschaffung der Melderegisterauskunft. Dies würde zwar einen maximalen Schutz der in den Melderegistern gespeicherten Daten gewährleisten. Allerdings ginge dies zu Lasten der legitimen Interessen von Privatpersonen und Unternehmen, ihre Schuldnerinnen und Schuldner ausfindig zu machen. Der Bundesrat hält die Möglichkeit der Melderegisterauskunft aber auch zu Zwecken wie der “Organisation von Klassentreffen” oder der Kontaktaufnahme zu umgezogenen Mitgliedern einer Glaubensgemeinschaft weiterhin für erforderlich.

Wenn sich für Personen durch eine Melderegisterauskunft eine “Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen” ergibt, können diese schon heute eine Auskunftssperre beantragen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Frühjahr 2021 umfasst das “ähnliche schutzwürdige Interesse” auch den Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Dabei müssen die Meldebehörden auch berücksichtigen, ob eine Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer Auskunftssperre werden die betroffenen Personen auch über Auskunftsanträge informiert.

Die Organisation HateAid, die Opfer von digitaler Gewalt unterstützt, begrüßte den Gesetzentwurf. Es sei eine “beliebte Strategie” von Extremisten, persönliche Informationen beispielsweise von Aktivistinnen und Aktivisten zu veröffentlichen. Zugleich übte HateAid aber auch Kritik: Das Gesetz wäre wirksamer, “wenn in jedem Fall die Glaubhaftmachung verlangt werden würde: Eine frühere Adresse kann auch bekannt werden und in die falschen Hände geraten”.

Der Gesetzentwurf geht nun an die Bundesregierung. Diese muss eine Stellungnahme verfassen und sie anschließend zusammen mit dem Gesetzentwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen. Feste Fristen gibt es hierfür nicht. (js)