EuGH: Bestimmte Handytarife verletzen die Netzneutralität
Mobilfunktarife, bei denen bestimmte Dienste nicht auf das Datenvolumen angerechnet werden, verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag gegen den Grundsatz der Netzneutralität. Bei diesen sogenannten Zero-Rating-Tarifen geht beispielsweise die Nutzung von Streaming-Diensten nicht zulasten des Datenvolumens. Andere Dienste hingegen werden verlangsamt oder blockiert, wenn das Datenvolumen aufgebraucht ist.
Die Richter befanden in ihrem Urteil, dass Anbieter einzelne Dienste nicht bevorzugt behandeln dürfen. Denn die EU-Verordnung “über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet” legt fest, dass alle Daten im Internet diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden müssen. Das Gericht hat diese Verordnung nun erstmals ausgelegt.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall in Ungarn. Das Unternehmen Telenor bietet dort Handytarife mit begrenztem Datenvolumen an. Ist das Datenvolumen aufgebraucht, wird der Internetzugang langsamer. Allerdings bietet Telenor zwei Datenpakete an, mit denen soziale Netzwerke wie Facebook oder Musikstreaming-Dienste wie Spotify nicht von der Geschwindigkeitsdrosselung betroffen sind.
Die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation hatte dieses Angebot geprüft. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass die Datenpakete gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstoßen und Telenor sie daher nicht anbieten darf. Das Unternehmen hatte gegen die beiden Bescheide der Behörde geklagt. Das zuständige Gericht in Budapest rief daraufhin den EuGH an.
Tarife können Rechte der Nutzer einschränken
Die Luxemburger Richter argumentierten in ihrem Urteil, dass solche Tarife die Rechte der Kunden erheblich einschränken könnten. Sie könnten unter anderem dazu beitragen, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen erhöht und der anderen Anwendungen verringert werde. Je mehr Kunden ein solches Angebot nutzten, desto mehr könne es “zu einer erheblichen Einschränkung der Ausübung der Rechte der Endnutzer führen oder sogar den Kern dieser Rechte selbst untergraben”.
Maßnahmen, mit denen der Datenverkehr verlangsamt oder blockiert werde, beruhten “offenkundig nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen.” Damit seien sie mit der EU-Verordnung zur Netzneutralität nicht vereinbar.
Ähnliche Angebote in Deutschland
Ähnliche Tarife werden auch in Deutschland angeboten. Susanne Blohm von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte jedoch, dass die bekanntesten deutschen Angebote wahrscheinlich nicht von dem EuGH-Urteil betroffen seien. Denn bei den deutschen Tarifen seien alle Dienste von der Geschwindigkeitsdrosselung betroffen, also beispielsweise auch die bevorzugten Streaming-Apps.
Das betonten auch Vodafone und die Telekom: Vodafone habe seine Tarife sorgfältig gemäß EU-Recht konzipiert, sagte ein Sprecher. Ähnliches sagte auch ein Sprecher der Telekom: “Bei uns wird alles gleichbehandelt. Wenn reduziert wird, gilt das für alle Dienste.” Allerdings ist wegen des Telekom-Tarifs “StreamOn” derzeit noch ein Gerichtsverfahren in Deutschland anhängig. Das Verwaltungsgericht Köln rief dazu im Januar den EuGH an.
Denn Verbraucherschützer sehen auch die Angebote in Deutschland kritisch. Auf den ersten Blick seien sie für den Kunden attraktiv, sagte Blohm. “Über kurz oder lang besteht jedoch die Gefahr, dass sich solche Angebote negativ auf die Wahlfreiheit der Verbraucher und Angebotsvielfalt am Markt auswirken.” Blohm fordert, dass Kunden für den monatlichen Traifpreis grundsätzlich mehr Datenvolumen bekommen. Das sei in vielen EU-Ländern bereits Standard.
Grundsätzlich begrüße sie das Urteil vom Dienstag. Zugleich forderte Blohm jedoch Rechtssicherheit für die Verbraucher. Der Umgang mit derlei Tarifen müsse grundsätzlich geklärt werden – auch mit Blick auf die deutschen Angebote. (dpa / js)