Gericht: Facebook darf Klarnamen verlangen
Wer sich bei Facebook anmeldet, muss dafür seinen echten Namen verwenden. Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied am Dienstag in zwei Fällen zugunsten des sozialen Netzwerks und befand die sogenannte Klarnamenpflicht für rechtens. Die Richter urteilten, dass Facebook “angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet” ein berechtigtes Interesse habe, so bereits präventiv auf seine Nutzerinnen und Nutzer einzuwirken. Nutzer zu verpflichten, ihren echten Namen anzugeben, sei geeignet, sie von rechtswidrigem Verhalten im Internet abzuhalten. “Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger”, erklärte das Gericht. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Die Nutzungsbedingungen von Facebook begründen die Klarnamenpflicht ähnlich: “Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.” Deshalb verlangt das soziale Netzwerk, dass man “denselben Namen” nutzen muss, den man “auch im täglichen Leben” verwendet. Darüber hinaus heißt es, dass Nutzer “genaue und korrekte Informationen” über sich zur Verfügung stellen müssen. Bei Hinweisen auf Pseudonyme prüft das Unternehmen, ob es sich um echte Namen handelt. Eine flächendeckende Überprüfung gibt es dem Konzern zufolge allerdings nicht.
In den beiden verhandelten Fällen hatten die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt in erster Instanz jeweils unterschiedlich entschieden. Bei dem am Landgericht Traunstein verhandelten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen echten Namen verwendete. Das Gericht hatte befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten. Dies erhöhe die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge. Der Mann hatte auch rassistische Beiträge auf Facebook veröffentlicht.
Gericht hatte gegen Klarnamenpflicht entschieden
In dem zweiten Fall hatte das Landgericht Ingolstadt gegen die Klarnamenpflicht entschieden. Damit hatte es der Klage einer Frau stattgegeben, deren Profil Facebook wegen eines verwendeten Pseudonyms gesperrt hatte. Die Richter hatten dies als einen Verstoß gegen das Telemediengesetz angesehen und Facebooks Klarnamen-Klausel für unwirksam erklärt. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können.
Das Telemediengesetz sieht vor, dass Anbieter es Nutzern ermöglichen müssen, einen Dienst “anonym oder unter Pseudonym” zu nutzen, “soweit dies technisch möglich und zumutbar ist”. Das Oberlandesgericht München kam jedoch zu dem Schluss, dass das Pseudonym in den aktuellen Fällen für Facebook nicht zumutbar sei.
Bürgerrechtler weisen seit Jahren auf die Kehrseiten von Klarnamenpflichten im Internet hin: So hatte die Electronic Frontier Foundation (EFF) beispielsweise in der Vergangenheit kritisiert, dass eine Klarnamenpflicht die Meinungsvielfalt einschränken würde. Menschen verwenden Pseudonyme im Internet häufig aus nachvollziehbaren Gründen, zum Beispiel wenn sie sich über sensible Themen wie Gesundheit oder Sexualität austauschen wollen. (dpa / js)