Gericht verbietet Online-Apotheke pauschale Altersabfrage
Onlineshops dürfen nur in Ausnahmefällen die Angabe des Geburtsdatums von ihren Kundinnen und Kunden verlangen. Die Verarbeitung hat zu unterbleiben, wenn der Verkauf eines Produkts keine altersspezifische Beratung erfordert. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil entschieden.
Im aktuellen Fall hatte eine Online-Apotheke mit Sitz in Niedersachsen gegen die niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz geklagt. Die Datenschutzbeauftragte hatte der Apotheke Anfang November 2018 eine datenschutzrechtliche Anordnung geschickt, nachdem bei ihr eine Beschwerde eingegangen war. In dem Schreiben forderte sie den Shop auf, nicht mehr unabhängig vom bestellten Medikament das Geburtsdatum der Kunden abzufragen und zu verarbeiten. Das Vorgehen verstoße gegen das Prinzip der Datenminimierung und somit gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Gegen diesen Bescheid hatte die Apotheke geklagt.
Das Gericht hat die Klage der Firma nun abgewiesen. Der klagenden Apotheke bleibt es nur beim Verkauf altersspezifischer Medikamente erlaubt, das Geburtsdatum zur Pflichtangabe zu machen.
So wenig Daten wie möglich
Das Unternehmen wollte mit der Abfrage unter anderem die Volljährigkeit der Bestellenden beziehungsweise deren Geschäftsfähigkeit überprüfen. Das entsprechende Freifeld war im Bestellformular mit einem Sternchen als verpflichtend markiert. Außerdem hatte die Apotheke die Altersabfrage damit begründet, dass sie dazu verpflichtet sei, altersgerecht zu beraten und bestimmte Medikamente entsprechend zu dosieren.
Die Anordnung der Datenschutzbeauftragten bezog sich aber nur auf rezeptfreie Produkte. Denn über das bemängelte Formular konnten keine rezeptpflichtigen Medikamente bestellt werden. “Ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeigt, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbietet, die nicht altersspezifisch zu dosieren sind”, schrieb das Gericht. Deswegen dürfe das Alter nicht pauschal beim Bestellvorgang abgefragt werden.
Es urteilte außerdem: Geht es Händlern tatsächlich nur darum, die Geschäftsfähigkeit einer Käuferin oder eines Käufers zu überprüfen, sei das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Die Datenschutzbeauftragte empfahl beispielsweise, nur eine Altersspanne abzufragen.
Sehr geehrte/r
Die Datenschützerin hatte in ihrer Anordnung außerdem bemängelt, dass die Angabe der Anrede (“Herr” / “Frau”) zwangsweise und pauschal von den Bestellenden verlangt wurde. Hier urteilte das Gericht, dass Bestellprozesse so auszugestalten sind, dass eine Abfrage des Geschlechts und der Anrede nur für solche Produkte erfolgt, die eine geschlechtsspezifische Beratung erfordern. Die Apotheke hatte zunächst argumentiert, dass viele Medikamente geschlechtsspezifisch ausgelegt seien und die Abfrage einer “freundlichen und kundenangemessenen Ansprache” diene.
Dieser Teil der Auseinandersetzung hatte sich aber bereits vor der eigentlichen Verhandlung einvernehmlich erledigt, weil der Shop entsprechende Änderungen in seinem Online-Formular vorgenommen hatte. (dpa / hcz)