Hausdurchsuchung wegen Drohnenflug

Quadrokopter im Wald
Wer mit seiner Drohne die Privatsphäre anderer verletzt, muss unter Umständen mit harten Konsequenzen rechnen. Quelle: DJI

Thüringische Polizeibeamte haben auf Anordung des Erfurter Amtsgerichts die Wohnung eines Drohnenpiloten durchsucht, um dort Speichermedien sicherzustellen. Beim Thüringischen Datenschutzbeauftragten (TLfDI) war zuvor eine Beschwerde darüber eingegangen, dass ein Nachbar sein Fluggerät abends durch fremde Gärten fliegen lasse und mit einer integrierten Videokamera unter anderem in Schlafzimmerfenster filme.

Laut Pressemitteilung nahm Landesdatenschutzbeauftragter Lutz Hasse die Sache so ernst, dass er einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Erfurt beantragte -und diesem wurde auch stattgegeben. Daraufhin durchsuchten Beamte die Wohnung und stellten Beweismittel sicher. Vermutlich handelte es sich dabei um die Speicherkarten aus der Drohne. Die Polizei vermutet auf diesen “Videoaufzeichnungen mit personenbeziehbaren Daten”. Die Drohne selbst konnten die Beamten nicht mitnehmen.

“Akuter Handlungsbedarf”

Hasse ruft betroffene Bürger dazu auf, “unzulässige Drohnen-Videoüberwachung” nicht hinzunehmen. Er schlägt vor: “Sie können sich an den TLfDI wenden, der mit den gesetzlich vorgesehenen Instrumenten effektiv Abhilfe schaffen kann.”

Zum scharfen Mittel der Hausdurchsuchung griff der Datenschutzbeauftragte nach eigener Aussage, weil er “eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn für wahrscheinlich” hielt. “Damit bestand akuter Handlungsbedarf”, so die Pressemitteilung. Auch das zuständige Amtsgericht sah “konkrete Tatsachen zur Verletzung der Privatsphäre vorliegen, die den Anfangsverdacht überstiegen”.

Ob der Drohnenpilot tatsächlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Artikel 4 verstoßen hat, wird sich nach Auswertung der Speichermedien herausstellen. Je nach Inhalt droht ihm ein Bußgeld. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass solche Strafen “wirksam, verhältnismäßig und abschreckend” sein sollten.

Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Deutschland ein hohes Gut und durch Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt. Nur ein Richter kann eine Durchsuchung anordnen – oder bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Prinzipiell können laut Gesetz Wohnungen auch wegen Ordnungswidrigkeiten durchsucht werden.

Abgesehen von Persönlichkeitsrechten hat der Pilot voraussichtlich gegen mehrere Auflagen der Drohnenverordnung vom April 2017 verstoßen: Im vorliegenden Fall soll der Pilot die Drohne aber teils außerhalb der Sichtweite mit einem Videomonitor geflogen haben. Dies ist für Fluggeräte unter 5 Kilogramm hierzulande nicht erlaubt. Überflüge über Wohngrundstücke sind ohne Genehmigung verboten. In Privaträume hinein dürfen keine Aufnahmen gemacht werden. Auch darf nicht ohne Sondergenehmigung nach Sonnenuntergang geflogen werden. (hcz)