Datenschutzbeauftragter erklärt Teslas Dashcam-Modus für unzulässig
Das permanente und anlasslose Filmen mit sogenannten Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich unzulässig. Darauf weist der Datenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, in einer aktuellen Mitteilung hin. Seine Hinweise beziehen sich vor allem auf fest eingebaute Dashcams in den Autos der US-Marke Tesla.
Beim Landesdatenschutzbeauftragten hätten sich in letzter Zeit Anfragen bezüglich datenschutzrechtlicher Bedenken wegen sogenannter Dashboard-Kameras gehäuft – insbesondere bei Autos von Tesla, teilte die Behörde mit. Die Kameras sind bei Fahrzeugen der Marke von Werk aus eingebaut und filmen den Straßenverkehr. Die Aufnahmen sollen zur Beweissicherung bei Unfällen dienen.
Der Datenschutzbeauftragte warnt jedoch, die Kameras würden auch Personen und Kennzeichen erfassen. Eine “solche permanente und damit anlasslose Fertigung von Videoaufnahmen” im öffentlichen Straßenverkehr sei “grundsätzlich unzulässig”. Das Sammeln von Beweismitteln für einen hypothetischen Unfall reiche nicht als “berechtigtes Interesse” im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Das ergebe sich aus der Abwägung zwischen dem Beweissicherungsinteresse des Einzelnen und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmenden.
BGH hatte bereits 2018 geurteilt
Der Landesdatenschutzbeauftragte verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2018, wonach allenfalls kurze und anlassbezogene Aufzeichnungen zulässig sein können. Der datenschutzkonforme Einsatz von Dashcams sei daher nur möglich, wenn “ein technisches Ringspeichersystem die vorhandenen Daten unmittelbar überschreibt und damit löscht”, solange kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung gegeben ist, erklärt der Datenschützer.
Als zulässig erachte die Behörde einen Speicherzyklus von ein bis zwei Minuten. Für die Dokumentation eines Unfallhergangs sei es nämlich ausreichend, einen Zeitraum von bis zu einer Minute vor und nach dem Unfall zu speichern.
Dass einige Gerichte mit Dashcams erstellte Videos als Beweismittel zulassen würden, ändere nichts an den datenschutzrechtlichen Einschätzungen des BGH – die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und die prozessuale Verwertbarkeit seien zwei getrennte Fragen.
Für alle Dashcams – also auch in Fahrzeugen anderer Hersteller – gelte zudem, dass die Verwendung in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise bußgeldbewehrt sei. Auch wer solche Videos im Internet veröffentlicht, könne mit einem Bußgeld belegt werden.
Wächter-Modus filmt Passanten
Nach Angaben von Tesla werden die Aufzeichnungen der Dashcam nicht auf die Server des Herstellers übertragen. Das gilt laut Anbieter auch für den sogenannten Wächter-Modus, der während des Parkens die Umgebung des Autos filmt.
Auch zum Wächter-Modus hat sich der Datenschutzbeauftragte geäußert: Bei eingestecktem USB-Stick werde die Kamerafunktion und die Speicherung bereits aktiviert, wenn Passanten an einem Tesla-Auto vorbeigingen oder das System eine andere “als relevant eingestufte Bewegung zu erkennen meint”. Nach Einschätzung des Datenschützers fehlte es damit “oftmals” an einem konkreten Anlass für die Aufnahme. Zusätzlich werde die Umgebung für einen Zeitraum von mehreren Minuten gefilmt und gespeichert – auch dabei könnten unbeteiligte Passanten und personenbezogene Daten wie Kennzeichen gefilmt und gespeichert werden.
Daher sei diese “Kamerafunktion grundsätzlich zu deaktivieren”. Der Wächter-Modus könne aber genutzt werden, wenn das Fahrzeug in einer nicht zugänglichen Umgebung abgestellt wird und die Aufzeichnung personenbezogener Daten Unbeteiligter ausgeschlossen ist.
Der sogenannte Wächter-Modus der Tesla-Fahrzeuge steht schon länger in der Kritik: So hatte beispielsweise die Bremer Datenschutzbeauftragte im März darauf hingewiesen, dass eine anlasslose und permanente Aufzeichnung rechtswidrig sei. Auch die bayerische Datenschutzbehörde hatte das System im vergangenen Jahr kritisiert.
Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte durch den Wächter-Modus das Datenschutzrecht verletzt gesehen und vor dem Landgericht Berlin dagegen geklagt. Dieses gab den Verbraucherschützern Anfang April Recht und schrieb Tesla vor, die Kunden von nun an auf die datenschutzrechtlichen Einschränkungen hinzuweisen. Auf der deutschsprachigen Tesla-Internetseite findet sich in den Benutzerhandbüchern der Hinweis: “Allein Sie sind dafür verantwortlich, alle vor Ort geltenden Vorschriften und Eigentumsvorbehalte im Hinblick auf die Verwendung von Kameras zu prüfen und einzuhalten.” (js)