Kennzeichenerkennung wird bundesweit erlaubt

Kennzeichenscanner
Kennzeichenscanner gelten als fehleranfällig und sind umstritten, weil massenhaft die Kennzeichen Unschuldiger erfasst werden. (Quelle: IMAGO / Olaf Selchow)

Strafverfolgungsbehörden sollen künftig automatisierte Kennzeichenlesesysteme (AKLS) bundesweit an Kontrollpunkten zur Fahndung einsetzen dürfen. Der Bundestag hat das “Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften”, das die entsprechenden Regeln enthält, in der Nacht von Donnerstag auf Freitag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD verabschiedet. Der Bundesrat muss der Gesetzesänderung noch zustimmen. Die zuvor vom Bundesrat ins Spiel gebrachte Kennzeichen-Vorratsdatenspeicherung kommt vorerst nicht.

Kennzeichenscanner erfassen die Nummernschilder aller vorbeifahrenden Fahrzeuge – auch die unbescholtener Personen. Die Technik kommt bereits in verschiedenen Bundesländern zum Einsatz, unter anderem zur Gefahrenabwehr. Allerdings hatte es erhebliche Zweifel gegeben, ob die bisherigen Regeln in der Strafprozessordnung (StPO) den Einsatz der Technik zu Fahndungszwecken erlaubten. Die neue Fassung der StPO soll diese Praxis nun mit dem neuen Paragraf 163g legalisieren.

“Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung” sollen künftig automatisiert erfasst werden dürfen, ohne das Wissen der vorbeifahrenden Personen. Die Technik darf nur örtlich begrenzt verwendet werden – und es müssen Anhaltspunkte für “eine Straftat von erheblicher Bedeutung” vorliegen. Außerdem muss die “Annahme gerechtfertigt” sein, dass sich durch die Kennzeichenerfassung die Identität oder der Aufenthaltsort eines Beschuldigten feststellen lässt. Erlaubt werden soll der Einsatz der Erkennungstechnik “im öffentlichen Verkehrsraum”; in der Praxis soll es “vor allem um den Einsatz […] auf Fernstraßen” gehen.

Polizei muss Treffer manuell kontrollieren

Eine richterliche Anordnung ist nicht nötig, eine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft soll ausreichen. Bei “Gefahr in Verzug” können “Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft” die Anordnung auch mündlich erteilen. In der Anordnung müssen die Kontrollstellen im öffentlichen Raum ausdrücklich genannt werden. Auch darf die Technik nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden – eine pauschale “Höchstfrist” ist aber nicht vorgesehen.

Beim Einsatz der Technik liest eine Software die Ziffernfolge der amtlichen Kennzeichen aus und gleicht diese mit den gesuchten Kennzeichen ab. Dieser Abgleich muss “unverzüglich nach der automatischen Datenerhebung” erfolgen. Kommt es zu einem Treffer, muss die Polizei das Ergebnis manuell überprüfen. Sollte die Software keine Übereinstimmung feststellen oder sich dies bei der manuellen Prüfung herausstellen, so sind die Daten “sofort und spurenlos zu löschen”.

Keine Kennzeichen-Vorratsspeicherung – vorerst

Im März hatte der Bundesrat die Bundesregierung zudem gebeten, zu prüfen ob die erfassten Kennzeichen in bestimmten Fällen auf Vorrat gespeichert werden können. Vorerst wird das jedoch nicht erlaubt.

Zumindest für Fälle der “Schwerstkriminalität” sollte auch ein Betrieb der Anlagen im sogenannten Aufzeichnungsmodus möglich sein, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme geschrieben. Strafverfolgungsbehörden könnten die Scanner dann beispielsweise auf “vermuteten Fluchtrouten kurzfristig und mit beschränkter Dauer” im Aufzeichnungsmodus nutzen – wenn noch gar nicht klar sei, nach welchem Fahrzeug gesucht wird.

Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte eine entsprechende Ausweitung der Kennzeichenscans aber wegen des “damit verbundenen intensiven Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sämtlicher Verkehrsteilnehmer” nicht empfohlen. Eine “verfassungskonforme Ausgestaltung” hielt der Ausschuss dennoch für “denkbar”. Dafür müsse allerdings geprüft werden, wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleistet werden kann. Zunächst sollten daher Erfahrungen mit den jetzigen Regeln nach Paragraf 163g gesammelt und ausgewertet werden.

Ausweitung “absehbar”

Der Deutsche Anwaltverein hält eine Erweiterung der Regeln für “bereits jetzt absehbar”. In seiner Stellungnahme an den Rechtsausschuss des Bundestags hatte Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein geschrieben, die neuen Regeln versprächen “keine große Attraktivität” für die Strafverfolgungspraxis. Die Begehrlichkeiten der Behörden zielten auf den Einsatz der Technik in Tatortnähe bei noch unbekannten Tätern ab – um dort Kennzeichen zu erfassen und zu speichern.

Es sei absehbar, dass die Regeln rasch “entsprechend der Wünsche der Strafverfolgungsbehörden” ausgebaut würden. Nach Conens Einschätzung brauche es dafür nicht viel mehr als einige “spektakuläre Straftaten”, bei denen die Behörden im Nachhinein monieren, ihre Arbeit sei durch die beschränkten Befugnisse behindert worden. Der Deutsche Anwaltverein hatte die Einführung des neuen Paragrafen abgelehnt.

Umstrittene Technik

Die automatisierte Kennzeichenerkennung ist umstritten; denn sie gilt als ineffizient und fehleranfällig. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2008 und 2018 zu der Technik geurteilt: Demnach greift sie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn die Kennzeichen nicht unverzüglich verarbeitet und dann sofort gelöscht werden. Eine Speicherung auf Vorrat ist somit nicht zulässig. Außerdem darf die Technik nur anlassbezogen verwendet werden.

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken hatte der Europaabgeordnete Patrick Breyer von der Piratenpartei 2018 beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Kennzeichenerfassung durch die Bundespolizei eingereicht. Das Gericht hat in dem Fall noch nicht entschieden.

Besonders in der Kritik stand der Einsatz der AKL-Systeme zuletzt in Brandenburg: Die dortige Polizei hatte die Scanner jahrelang dauerhaft betrieben und die erfassten Daten auf Vorrat gespeichert. Mit solchen Daten lassen sich Bewegungsprofile erstellen. Nach Angaben der Landesdatenschutzbeauftragten Dagmar Hartge ist mittlerweile eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft vorgeschrieben – die Polizei muss die gesammelten Daten “unverzüglich” auswerten. Werden sie nicht mehr benötigt, muss eine “Löschungsanordnung” der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. (js)