Seitenlöschung nach Hassreden rechtmäßig
Nachdem ein soziales Netzwerk eine Seite wegen wiederholter Hassreden gesperrt hatte, ist der Nutzer mit seiner Klage gegen die Sperrung vor dem Landgericht Koblenz gescheitert. Er habe den Nutzungsbedingungen unter anderem zu Hassreden zuvor zugestimmt, teilte das Gericht am Dienstag mit.
Der Kläger hätte auch ein anderes soziales Netzwerk nutzen oder auf diese digitalen Plattformen ganz verzichten können, “da die Pflege von Beziehungen mit Freunden auch offline möglich ist”, befand das Landgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (9 O 239/18). Es nannte das Netzwerk nicht namentlich, nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa handelt es sich um Facebook.
Kläger war mit Nutzungsbedingungen einverstanden
Außerdem hatte der Kläger den Nutzungsbedingungen 2018 mit einem Mausklick zugestimmt. Danach entfernte das Netzwerk zwei politisch motivierte Posts des Klägers gegen Menschen mit ausländischen Wurzeln. Nach weiteren ähnlichen Hassreden löschte das Netzwerk die Seite des Klägers und sperrte sein privates Profil zweimal vorläufig für 30 Tage. Dieser hielt die Maßnahmen für rechtswidrig und klagte auf Wiederherstellung seiner Seite. Das Gericht wies die Klage ab.
Laut Urteil verstoßen die Nutzungsbedingungen nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB): Sie seien leicht verständlich formuliert und erläuterten detailliert, was das soziale Netzwerk unter Hassrede verstehe. Es werde deutlich, dass nicht alle Hassreden auch strafbare Äußerungen zu sein brauchten. Zudem verstoßen die Nutzungsbedingungen dem Landgericht zufolge nicht gegen die Meinungsfreiheit, da dieser das “virtuelle Hausrecht” des Betreibers gegenüberstehe.
Schlecht für den Meinungsaustausch
Von vielen womöglich als extrem, unnötig provozierend und einschüchternd empfundene Posts könnten laut Gericht Nutzer zum Abschied von dem Online-Dienst verleiten. Das würde sich negativ auf einen Meinungsaustausch und das Geschäftsmodell auswirken. Löschungen und Sperrungen könnten dem Dienst daher nicht generell verboten werden. (dpa / hcz)