Urteil: Meta muss Bestellbutton für Bezahl-Abo ändern

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Auch mit dem kostenpflichtigen Abo ist man bei Facebook und Instagram nicht vor Datensammelei geschützt. (Quelle: IMAGO / imagebroker)

Meta hat bei der Einführung einer werbefreien Version der Netzwerke Facebook und Instagram im vergangenen November Bestimmungen des deutschen Verbraucherschutzrechts verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung am Donnerstag festgestellt. In der Unterlassungsklage, die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengt wurde, ging es um die Gestaltung der Schaltfläche, mit der eine kostenpflichtige Abo-Bestellung abgeschlossen wird. Diese Schaltfläche muss Meta nun umgestalten.

Nach den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Bestellbuttons eindeutig auf eine Kostenpflicht hinweisen. Dies wurde auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2022 bestätigt. Danach müssen Verbraucher bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Auf der Schaltfläche muss dann die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” oder ein anderer eindeutiger Text stehen.

Meta hatte den Bestellknopf aber nur mit “Abonnieren” beschriftet. In den Apps der Plattformen war der Bestellbutton mit “Weiter zur Zahlung” beschriftet. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen wird.

Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt. Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons mit eindeutigen Formulierungen wie “zahlungspflichtig bestellen” zu kennzeichnen, teilte das Gericht am Donnerstag mit. “Abonnieren” reiche nicht aus, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.

Auch der Bestellbutton in den Apps “Weiter zur Zahlung” genügt dem Urteil zufolge nicht den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass sie bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließen – und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe von Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Meta zuversichtlich

Der Preis für die Plattformen ohne Werbung beträgt 9,99 Euro pro Monat. Wer personalisierte Anzeigen akzeptiert, kann die Netzwerke weiter kostenlos nutzen. Meta reagiert mit den Bezahl-Abos auf die veränderte Datenschutzlage in Europa nach Gerichtsurteilen und Entscheidungen von Regulierern.

Eine Meta-Sprecherin erklärte, das OLG-Urteil beziehe sich nur darauf, wie das Abonnement ohne Werbung mit spezifischen Aspekten des deutschen Verbraucherrechts interagiere. “Viele Online-Dienste bieten ähnliche Abomodelle an, und wir sind zuversichtlich, dass unser Abomodell mit dem europäischen Recht übereinstimmt.”

Bereits abgeschlossene Abos unwirksam

Die Verbraucherzentrale NRW erklärte am Donnerstag, der fehlerhafte Bestellbutton führe dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam seien. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, seien daher nicht zahlungspflichtig.

Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogene Abogebühren zurückzuzahlen. “Die Verbraucherzentrale NRW prüft derzeit, ob sie eine entsprechende Klage einreicht”, schreibt die Organisation.

Die Verbraucherzentrale ist auch der Ansicht, dass Meta keine ausreichende Einwilligung bei den Nutzerinnen und Nutzern einholt, um deren Daten für Werbezwecke nutzen zu dürfen. Deshalb habe die Organisation den Konzern wegen Verstößen gegen DSGVO abgemahnt. Das außergerichtliche Abmahnverfahren dauere aber noch an.

Zudem könnten sich die Nutzer selbst mit dem Abo nicht von der Datensammlung der Plattform “freikaufen”. Meta erfasse weiterhin die Nutzeraktivitäten auf den Plattformen. “Auch was man auf anderen Internetseiten macht oder welche Apps man sonst noch auf dem Smartphone installiert hat und nutzt, kann Meta oft nachvollziehen”, kritisieren die Datenschützer. Die Daten würden trotz Gebühren kommerziell von Meta genutzt.

Auch der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel hatte diesen Umstand Anfang Januar kritisiert und das Bezahl-Abo für die werbefreie Nutzung als Mogelpackung bezeichnet. (dpa / hcz)