Verbraucherzentrale NRW klagt gegen Meta

Abo-Dialog in der Smartphone-App von Facebook
Die Verbraucherzentrale hatte Meta bereits wegen des eingesetzten Bestellbuttons erfolgreich verklagt. (Quelle: IMAGO / NurPhoto)

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat vor dem Oberlandesgericht Köln eine Unterlassungsklage gegen den Meta-Konzern eingereicht. Das teilten die Verbraucherschützer am Montag mit. Anlass ist das im November 2023 eingeführte Bezahl-Abo bei Facebook und Instagram.

Wie die Verbraucherzentrale nun mitteilte, wurde die Klage vor dem Oberlandesgericht Köln bereits am 2. Mai eingereicht. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale den Meta-Konzern im Dezember abgemahnt – weil dieser aber keine Unterlassungserklärung abgegeben habe, wurde der Weg vor Gericht gewählt.

Seit Herbst 2023 müssen sich europäische Nutzerinnen und Nutzer von Facebook und Instagram entscheiden, ob sie die Dienste weiter mit personalisierter Werbung nutzen oder für Werbefreiheit bezahlen wollen. Die Verbraucherzentrale sieht im Zusammenhang mit diesem Bezahlmodell allerdings mehrere Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

“Es kann nicht sein, dass sich große Unternehmen wie Meta nicht an geltende Regeln halten”, sagte der Vorstand der Verbraucherzentrale, Wolfgang Schuldzinski.

Meta sammelt weiter Daten

Die Kläger kritisieren, bei dem “Zahlen oder Zustimmen”-Modell (“Pay or Consent”) könnten Nutzerinnen und Nutzer keine Wahl auf freiwilliger Basis treffen. Das sei ein zentraler Verstoß gegen den Datenschutz. Die Gestaltung der Auswahloptionen sei darauf ausgelegt, dass sie der kostenfreien Nutzung zustimmen – und Meta damit das umfassende Nutzertracking zum Zweck personalisierter Werbeanzeigen zu gestatten.

Schuldzinski konstatierte, hieran werde deutlich, dass das Unternehmen stark von der Auswertung persönlicher Daten der Nutzerinnen und Nutzer profitiere. “Vermutlich mehr noch als von Einnahmen durch das Bezahlmodell.” Allein aufgrund des Preises würden sich vermutlich die meisten Nutzer für personalisierte Werbung entscheiden.

Zudem werfen die Kläger Meta vor, auch weiter Daten von zahlenden Kundinnen und Kunden zu sammeln. Und Unternehmen, die Analysedienste von Meta verwenden, erhalten ebenfalls weiterhin umfangreiche Informationen über Nutzer – auch, wenn diese sich für ein Abo entschieden haben.

“Wir finden, dass Meta nicht deutlich genug macht, dass trotz Zahlung Daten gesammelt werden”, erläuterte Schuldzinski. Nutzer könnten sich nach dem Abschluss des Abos aber in dem vermeintlichen Gefühl wähnen, ihr Nutzerverhalten werde nicht gespeichert.

Eine Meta-Sprecherin betonte gegenüber der Nachrichtenagentur dpa, dass sich der Konzern an geltendes Recht gehalten habe. Die Abos seien dafür entworfen worden, den Menschen Kontrolle darüber zu geben, ob Meta ihre Daten für personalisierte Werbung nutzen dürfe.

Viel Kritik an Abo-Modell

An dem Bezahlmodell von Meta gibt es seit der Einführung breite Kritik. Bereits Anfang des Jahres hatte etwa der hessische Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel von einer Mogelpackung gesprochen. Rechtliche Anforderungen würden dabei nicht erfüllt. Auch Roßnagel hatte Meta vorgeworfen, es würden weiter umfangreiche Nutzerdaten gespeichert, selbst wenn die Gebühren bezahlt werden.

In Österreich hat die Organisation Noyb zwei Datenschutzbeschwerden gegen das Meta-Bezahlabo eingereicht. Darin kritisiert sie auch, dass sich eine Einwilligung in das Tracking nur schwer widerrufen lasse.

Auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), in dem die nationalen Behörden zusammenarbeiten, hatte sich zuletzt zu den “Zahlen oder Zustimmen”-Modellen, geäußert, die auch von anderen Diensten angeboten werden. Nach Auffassung des Ausschusses ist es bei solchen Angeboten in den meisten Fällen nicht möglich, die Anforderungen an eine gültige Einwilligung zu erfüllen, wenn den Nutzern nur die Wahl zwischen der Einwilligung in die Datenverarbeitung und einer Zahlung gegeben wird.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte bereits in einem früheren Verfahren einen juristischen Erfolg gegen Meta erzielt. Dabei ging es um die Bestellbuttons auf den Internetseiten und in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android: Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf waren diese rechtswidrig. Denn nach deutschem Recht müssen solche Schaltflächen eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit den Worten “Zahlungspflichtig bestellen”. Meta hatte den Bestellknopf aber nur mit “Abonnieren” beziehungsweise “Weiter zur Zahlung” beschriftet. (dpa / js)