YouTube muss E-Mail-Adressen von Raubkopierern nicht herausgeben
Wenn Nutzerinnen oder Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal auf die Videoplattform YouTube hochladen, muss das Unternehmen E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Verantwortlichen nicht herausgeben. Rechteinhaber haben jedoch Anspruch auf Namen und Postanschrift, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Hintergrund des Urteils ist eine EU-Richtlinie.
Im verhandelten Fall hatte der Filmverleih Constantin gegen YouTube und den Mutterkonzern Google geklagt. Er wollte die Namen und Postanschrift von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme “Parker” und “Scary Movie 5” bei YouTube hochgeladen hatten. YouTube hatte erklärt, die Angaben lägen nicht vor. Daraufhin hatte der Filmverleih E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen gefordert.
Nutzer müssen Telefonnummer bei YouTube hinterlegen
Wer auf YouTube Videos hochladen möchte, muss sich dafür registrieren und zwingend Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum angeben. Die Plattform überprüft die Richtigkeit des Namens und Geburtsdatums aber nicht – die Personen im verhandelten Fall hatten Pseudonyme verwendet. Außerdem müssen Nutzer der Speicherung von IP-Adressen zustimmen. Um Videos mit einer Länge von mehr als 15 Minuten hochladen zu können, müssen Nutzer zusätzlich ihre Telefonnummer hinterlegen, deren Korrektheit YouTube mit einem übersendeten Freischaltcode prüft.
Nun hat der BGH entschieden, dass der Auskunftsanspruch über “Namen und Anschrift” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes E-Mail-Adressen und Telefonnummern nicht einschließt. Auch der Anspruch auf die beim Hochladen registrierten IP-Adressen oder die “zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen” ergibt sich demnach nicht aus dem Urheberrechtsgesetz.
EuGH hatte zuvor entschieden
Hintergrund dieser Entscheidung ist die EU-Richtlinie “zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums”. Der BGH hatte das Verfahren im Jahr 2019 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt. Dazu hatte der EuGH entschieden, dass sich der in der EU-Richtlinie genannte Begriff “Adressen” nicht auf E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen bezieht. Der BGH sieht nun in seinem Urteil keinen Anhaltspunkt, dass der deutsche Gesetzgeber über die Bestimmungen der EU-Richtlinie “hinausgehen wollte”. Man sei an die entsprechende Entscheidung des EuGH gebunden, so die Richter.
In der vorausgegangenen Instanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Jahr 2017 noch anders entschieden: Den Begriffen “Anschrift” und “Adresse” komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. Unter “Anschrift” seien auch E-Mail-Adressen zu verstehen. Einen Anspruch auf Telefonnummern und IP-Adressen hatte jedoch auch das OLG nicht gesehen. (dpa / js)