Behördenfehler: Zahlen zum Staatstrojaner-Einsatz waren falsch
Erstellt am 11.Januar 2021, 16:59 Uhr | Kategorie: News
Die von den Behörden veröffentlichten Zahlen zum Einsatz des “Staatstrojaners” stimmen nicht. Staatsanwaltschaften hatten falsche Angaben gemacht, weil Beamte den Fragebogen nicht verstanden.
Kurz vor Weihnachten hatte das Bundesamt für Justiz (BfJ) das erste Mal statistische Zahlen zur umstrittenen Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) mithilfe des Staatstrojaners veröffentlicht. Dort hieß es, die Strafverfolgungsbehörden hätten die Spähsoftware im Jahr 2019 insgesamt 380-mal eingesetzt. Auch war zu lesen, wie oft die Polizei die Maßnahme doch nicht einsetzte oder einsetzen konnte, obwohl ein Richter dies erlaubt hatte.
Die veröffentlichten Zahlen haben sich nun aber als völlig wertlos herausgestellt. Denn: Nach Recherchen des WDR und NDR ist die Statistik des BfJ in weiten Teilen falsch. Der Staatstrojaner wurde offenbar deutlich seltener eingesetzt, als angegeben – oder sogar gar nicht.
Deutlich weniger Einsätze
Zahlreiche Staatsanwaltschaften hatten demnach falsche Angaben gemacht. Nachdem WDR und NDR bei Justizministerien und Staatsanwaltschaften nachgehakt hatten, beharrten diese laut Tagesschau zunächst auf den veröffentlichten Zahlen. Später teilten die Behörden aber mit, dass die Angaben teils falsch seien.
Ein Sprecher der Bremer Staatsanwaltschaft räumte gegenüber den Fernsehsendern ein, dass man “deutlich zurückrudern” müsse in Sachen Quellen-TKÜ. Die gemeldeten Fälle seien nochmals überprüft worden und es habe sich herausgestellt, “dass ein ein/e Dezernent/in die Bögen offenbar missinterpretiert hat”. In Bremen sei der Staatstrojaner tatsächlich kein einziges Mal im Jahr 2019 eingesetzt worden. In der Statistik hieß es noch, es habe 11 Einsätze gegeben.
Laut Tagesschau haben auch Staatsanwaltschaften aus Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern sowie das hessische und sächsische Justizministerium zurückgemeldet, dass die veröffentlichten Zahlen voraussichtlich zu hoch lagen.
Mecklenburg-Vorpommern hatte mit 95 Fällen die meisten durchgeführten Quellen-TKÜ gemeldet. Dortige Staatsanwaltschaften teilten nun aber mit, dass die Maßnahme bei ihnen kein einziges Mal angeordnet wurde. Das Schweriner Justizministerium will die Angaben nun überprüfen. Im Saarland gab es 2019 keine Quellen-TKÜ, und auch zahlreiche Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen erklärten, fehlerhafte Daten übermittelt zu haben.
Falsch verstanden
Eine Sprecherin der Essener Staatsanwaltschaft begründete die Fehler damit, dass “Kreuzchen/Häkchen versehentlich falsch gesetzt worden”. Laut Tagesschau hatten die Staatsanwaltschaften die Fragebögen falsch verstanden, die zur Erfassung der Zahlen verschickt wurden. Die Formulierung des Bogens war allerdings recht eindeutig: “Anzahl der Eingriffe in ein vom Betroffenen genutztes Informationstechnisches System gem. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 Strafprozessordnung”.
Welche Konsequenzen das Debakel hat, ist noch unbekannt. Kritik kam vom Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK). Dessen Vorsitzender Sebastian Fiedler sagte gegenüber der Tagesschau: “Den Justizverwaltungen hätte auf den ersten Blick auffallen müssen, dass die Zahlen so nicht stimmen können.” Die Quellen-TKÜ sei hochkompliziert und gelinge in der Praxis nur selten – was allgemein bekannt sei.
Heikle Maßnahme Staatstrojaner
Offiziell heißt der Staatstrojaner “Software zur Quellentelekommunikationsüberwachung” oder kurz Quellen-TKÜ. Bei der Quellen-TKÜ können die Ermittler verschlüsselte Kommunikation beispielsweise von Messengern oder Internettelefonie mitschneiden. Die Daten werden direkt auf dem Endgerät des Nutzers abgegriffen, also bevor sie ver- oder nachdem sie entschlüsselt wurden. Das macht einen Eingriff in die Software des Geräts nötig, also einen Hack. Dazu schleusen die Ermittler den sogenannten Staatstrojaner auf das Gerät. Im Normalfall bekommt der Betroffene nichts von der Manipulation mit.
Seit einer Reform der Strafprozessordnung im Sommer 2017 darf die Polizei die Trojaner-Software in Strafverfahren mit bestimmten Straftatbeständen einsetzen. Dazu zählen unter anderem Terrorismus, Mord und Hochverrat, aber auch Computerbetrug oder Steuerhinterziehung. Vor der Gesetzesreform durften die Sicherheitskräfte den Trojaner nur zur Gefahrenabwehr einsetzen. Der Staatstrojaner gilt als schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. (hcz)